Öffnung ab 12.12.2021 - Welche Regeln sind zu beachten !
mit 2 - G Nachweis:
| Öffentlicher Ort (Wiese, Park…) | Nicht-öffentliche Sportstätte |
Quadratmeter p.P. | nein | nein |
Öffnungszeiten | 0-24 Uhr | 5-23 Uhr |
2G-Nachweis (für berufliche Tätigkeit gilt 3G) | nein | bei der Sportausübung und für Zuschauer:innen |
Präventionskonzept | nein | ja |
COVID-19-Beauftragte/r | nein | ja |
Abstand | mind. 2m zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben | keiner bei der Sportausübung |
Maskenpflicht | nein | ja, beim Betreten von geschlossenen Räumlichkeiten; |
Zusammenkünfte/ | dürfen nur zwischen 5-23 Uhr stattfinden; | nur zwischen 5-23 Uhr; |
Contact Tracing | bei allen Zusammenkünften | beim Aufenthalt länger als 15 Minuten wenn nicht überwiegend im Freien; |
ohne 2 G Nachweis
Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, dürfen Sport
- alleine,
- mit Personen aus dem gleichen Haushalt,
- mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner:in,
- mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
- mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht-physischer Kontakt gepflegt wird,
betreiben.
Ein Mund-Nasen-Schutz muss bei der Sportausübung nicht getragen werden. Es müssen aber 2m Abstand eingehalten werden (ausgenommen selber Haushalt).
Sport darf im eigenen privaten Wohnbereich, an öffentlichen Orten im Freien oder auf öffentlichen Outdoor-Sportstätten betrieben werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
Als 2G-Nachweis gilt:
-
Für die Sportausübung auf nicht-öffentlichen Sportstätten und die Teilnahme an Veranstaltungen wird ein 2G-Nachweis benötigt.
Als 2G-Nachweis gilt:
- eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
- ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
- (a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen, oder
- (b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- (c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
- (d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte a oder c mindestens 120 Tage oder des Punktes b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen
- ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde
Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (in Wien bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr).
Für nähere Informationen zu den Corona-Tests, die in der Schule durchgeführt werden, siehe FAQ "Gelten die Corona-Tests, die in der Schule durchgeführt werden, als „Eintrittstests für den Sportverein?" auf der Sport Austria Seite.
weitere Infos findet ihr auf der Seite von Sport Austria!