Niederösterreichischer Tennisverband
Verbands-Info

Lockdown - was ist im Tennis ab 22. November 2021 erlaubt ?

Die Hallen sind geschlossen - Outdoorsport ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich!
Verfasst von: Martin Florian, 22.11.2021

Hier ein Auszug aus der derzeit gültigen Verordnung:

Sportstätten

§ 11.

(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.

(2) Ausgenommen vom Verbot des Abs. 1 sind Betretungen von Sportstätten

1.

durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt § 8 sinngemäß.

2.

im Freien durch nicht von Z 1 erfasste Personen, wobei die Sportausübung nur mit Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. a oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 7 Z 4 erfolgen darf. In diesem Fall dürfen die Sportstätten nur zum Zweck der Ausübung von Sport, bei dessen sportartspezifischer Ausübung es nicht zu Körperkontakt kommt, betreten werden. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen dabei nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt. § 4 gilt sinngemäß.

 

Ausgangsregelung

§ 3.

2.

Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

                     

3.

Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

                     

a)

der Kontakt mit

                     

aa)

dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

                     

bb)

einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

                     

cc)

einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird.

 

Der gesamte Text ist hier zu finden ....

 

                     
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